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+Artikel 8 4 |
Artikel 8 4(4) Eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, die der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g.4 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass sie dem Widerspruch des EZB-Rates nicht zustimmt, kann wegen desselben Widerspruchs des EZB-Rates nicht die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach Absatz 1 beantragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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