+Artikel 8 4

Artikel 8 4

(4)   Eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, die der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g.4 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass sie dem Widerspruch des EZB-Rates nicht zustimmt, kann wegen desselben Widerspruchs des EZB-Rates nicht die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach Absatz 1 beantragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung