(5) Hat eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats das Aufsichtsgremium innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Widerspruchs um die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens ersucht, stellt das Aufsichtsgremium innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Widerspruchs des EZB-Rates bei dessen Sekretariat einen Schlichtungsantrag. Dem Schlichtungsantrag sind der betreffende Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und der betreffende Widerspruch des EZB-Rates beizufügen. Der Schlichtungsantrag wird den Mitgliedern des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums angezeigt.