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+Artikel 8 6 |
Artikel 8 6(6) Hat eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Schlichtungsantrag in Bezug auf einen Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nach Absatz 1 gestellt und teilt diese Behörde der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in einer begründeten Stellungnahme mit, dass sie demselben Widerspruch des EZB-Rates nicht zustimmt, gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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