+Artikel 8 6

Artikel 8 6

(6)   Hat eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Schlichtungsantrag in Bezug auf einen Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nach Absatz 1 gestellt und teilt diese Behörde der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in einer begründeten Stellungnahme mit, dass sie demselben Widerspruch des EZB-Rates nicht zustimmt, gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung