+Artikel 9 2

Artikel 9 2

(2)   Für jeden Schlichtungsantrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 gestellt wurde, setzt die Schlichtungsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Stellung des Schlichtungsantrags einen Sachausschuss ein und teilt ihren Mitgliedern die Besetzung des Ausschusses mit.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung