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+Artikel 9 2 |
Artikel 9 2(2) Für jeden Schlichtungsantrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 gestellt wurde, setzt die Schlichtungsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Stellung des Schlichtungsantrags einen Sachausschuss ein und teilt ihren Mitgliedern die Besetzung des Ausschusses mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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