(3) Ein Sachausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle als Ausschussvorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die von der Schlichtungsstelle aus dem Kreis ihrer Mitglieder ernannt werden. Die Schlichtungsstelle ist bestrebt, ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedern des EZB-Rates und den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zu erzielen. Dem Sachausschuss nicht angehören dürfen das von dem teilnehmenden Mitgliedstaat ernannte Mitglied, dessen zuständige Behörde eine abweichende Meinung nach Artikel 8 Absatz 1 geäußert hat, oder das von dem teilnehmenden Mitgliedstaat ernannte Mitglied, dessen zuständige Behörde einem bereits gestellten Schlichtungsantrag nach Artikel 8 Absatz 2 beigetreten ist.