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Artikel 9 4(4) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zugang des Schlichtungsantrags bei der Schlichtungsstelle übermittelt der Sachausschuss dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle den Entwurf einer Stellungnahme mit einer Würdigung der Zulässigkeit und Begründetheit des Schlichtungsantrags. In dringenden Fällen legt der Sachausschuss den Entwurf der Stellungnahme innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden zu setzenden Frist vor. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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