+Artikel 10 Schlichtung
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Artikel 10 Schlichtung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 1

(1)   Die Schlichtungsstelle berät über den vom Sachausschuss erarbeiteten Entwurf der Stellungnahme und legt dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Schlichtungsantrags eine Stellungnahme vor. In dringenden Fällen legt die Schlichtungsstelle ihre Stellungnahme innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden zu setzenden Frist vor.

Artikel 10 2

(2)   Die Stellungnahme erfolgt schriftlich und ist mit den Gründen zu versehen, auf denen sie beruht.

Artikel 10 3

(3)   Die Stellungnahme der Schlichtungsstelle ist für das Aufsichtsgremium und den EZB-Rat nicht bindend.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung