|
+Artikel 3 2 |
Artikel 3 2(2) Die betreffende NZB kann von einem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichtspflichtigen verlangen, die erforderlichen Angaben über seine Zweigniederlassungen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Informationen für die Liste erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|