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Artikel 12 2(2) Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Versicherungsgesellschaften melden jährliche Daten ab dem Referenzjahr 2016. Um ferner Statistiken über den Teilsektor Versicherungsgesellschaften vom Beginn des Jahres 2016 zu erstellen, melden diese Versicherungsgesellschaften einen vollständigen Datensatz im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für das erste Quartal 2016. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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