(5) Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede mittelgroße Feuerungsanlage, in dem auch die in Anhang I genannten Informationen und die gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen aufgezeichnet werden. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen werden ab dem Datum der Registrierung oder der Genehmigung gemäß dieser Richtlinie in das Register aufgenommen. Die zuständige Behörde macht die im Register enthaltenen Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.