+Artikel 6 6

Artikel 6 6

(6)   Bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn sie zum Betrieb von Gasverdichterstationen eingesetzt werden, die im Interesse der Sicherheit und Zuverlässigkeit eines nationalen Gasübertragungssystems nötig sind, von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für NOx in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 befreien.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung