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Artikel 6 6(6) Bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn sie zum Betrieb von Gasverdichterstationen eingesetzt werden, die im Interesse der Sicherheit und Zuverlässigkeit eines nationalen Gasübertragungssystems nötig sind, von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für NOx in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 befreien. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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