+Artikel 6 9

Artikel 6 9

(9)   In Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, prüfen die Mitgliedstaaten, ob auf einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten oder Teilgebieten als Teil der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG strengere Emissionsgrenzwerte als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten angewendet werden müssen, wobei die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Absatz 10 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, sofern die Anwendung solcher Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beitragen würde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung