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Artikel 7 6(6) Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde die in Absatz 5 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die zuständige Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Die zuständige Behörde spricht eine solche Aufforderung aus, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz 5 genannten Daten oder Informationen verlangt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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