+Artikel 7 6

Artikel 7 6

(6)   Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde die in Absatz 5 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die zuständige Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Die zuständige Behörde spricht eine solche Aufforderung aus, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz 5 genannten Daten oder Informationen verlangt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung