+Artikel 12 Überprüfung
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Artikel 12 Überprüfung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 12 1

(1)   Bis zum 1. Januar 2020 überprüft die Kommission die Fortschritte bezüglich der Energieeffizienz von mittelgroßen Feuerungsanlagen und beurteilt den Nutzen der Festlegung von Mindestanforderungen für die Energieeffizienz im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken;

Artikel 12 2

(2)   Bis zum 1. Januar 2023 prüft die Kommission, ob die Bestimmungen über Anlagen, die Teile von kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen sind, sowie Anhang II Teil 2 anhand des Stands der Technik überarbeitet werden müssen.

Als Teil dieser Überprüfung prüft die Kommission zudem, ob bei bestimmten oder allen Arten mittelgroßer Feuerungsanlagen eine Notwendigkeit zur Regulierung der CO-Emissionen besteht.

Anschließend findet alle zehn Jahre eine Überprüfung statt, die eine Beurteilung der Frage umfasst, ob die Festlegung strengerer Emissionsgrenzwerte insbesondere für neue mittelgroße Feuerungsanlagen angebracht ist.

Artikel 12 3

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Ergebnissen der Überprüfungen gemäß Absatz 1 und 2, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung