(2) Bis zum 1. Januar 2023 prüft die Kommission, ob die Bestimmungen über Anlagen, die Teile von kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen sind, sowie Anhang II Teil 2 anhand des Stands der Technik überarbeitet werden müssen.
Als Teil dieser Überprüfung prüft die Kommission zudem, ob bei bestimmten oder allen Arten mittelgroßer Feuerungsanlagen eine Notwendigkeit zur Regulierung der CO-Emissionen besteht.
Anschließend findet alle zehn Jahre eine Überprüfung statt, die eine Beurteilung der Frage umfasst, ob die Festlegung strengerer Emissionsgrenzwerte insbesondere für neue mittelgroße Feuerungsanlagen angebracht ist.