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+Artikel 8 Überwachung von Tätigkeiten innerhalb eines Berichtszeitraums |
Artikel 8 Überwachung von Tätigkeiten innerhalb eines BerichtszeitraumsArtikel 8 Überwachung von Tätigkeiten innerhalb eines Berichtszeitraums Ab dem 1. Januar 2018 überwachen die Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 bewerteten Monitoringkonzepts die ►M2 Treibhausgasemissionen ◄ jedes Schiffs auf Grundlage der einzelnen Fahrten und auf Jahresbasis durch Anwendung einer geeigneten Methode aus Anhang I Teil B zur Bestimmung der ►M2 Treibhausgasemissionen ◄ und durch Berechnung der ►M2 Treibhausgasemissionen ◄ gemäß Anhang I Teil A. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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