+Artikel 8 Überwachung von Tätigkeiten innerhalb eines Berichtszeitraums

Artikel 8 Überwachung von Tätigkeiten innerhalb eines Berichtszeitraums

Artikel 8

Überwachung von Tätigkeiten innerhalb eines Berichtszeitraums

Ab dem 1. Januar 2018 überwachen die Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 bewerteten Monitoringkonzepts die ►M2  Treibhausgasemissionen ◄ jedes Schiffs auf Grundlage der einzelnen Fahrten und auf Jahresbasis durch Anwendung einer geeigneten Methode aus Anhang I Teil B zur Bestimmung der ►M2  Treibhausgasemissionen ◄ und durch Berechnung der ►M2  Treibhausgasemissionen ◄ gemäß Anhang I Teil A.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung