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+Artikel 10 Überwachung auf Jahresbasis |
Artikel 10 Überwachung auf JahresbasisArtikel 10 Überwachung auf Jahresbasis Auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 bewerteten Monitoringkonzepts überwachen die Schifffahrtsunternehmen bei jedem Schiff und für jedes Kalenderjahr im Einklang mit Anhang I Teil A und Anhang II Teil B Folgendes:
a)
Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt;
b)
insgesamt im Anwendungsbereich dieser Verordnung emittiertes aggregiertes ►M2 Treibhausgas ◄ ;
c)
aggregierte ►M2 Treibhausgasemissionen ◄ aus allen Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
d)
aggregierte ►M2 Treibhausgasemissionen ◄ aus allen Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
e)
aggregierte ►M2 Treibhausgasemissionen ◄ aus allen Fahrten zu Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
f)
►M2 Treibhausgasemissionen ◄ , die am Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt wurden;
g)
zurückgelegte Gesamtfahrstrecke;
h)
insgesamt auf See verbrachte Zeit;
i)
Transportleistung insgesamt;
j)
durchschnittliche Energieeffizienz;
k)
aggregierte Gesamtemissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I dieser Richtlinie und die gemäß der genannten Richtlinie zu melden sind, zusammen mit den Angaben, die erforderlich sind, um die Anwendung etwaiger relevanter Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie gemäß deren Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b zu rechtfertigen. Die Schifffahrtsunternehmen können gegebenenfalls die Informationen zur Eisklasse des Schiffes und zu den Fahrten durch vereiste Gewässer überwachen. Die Schifffahrtsunternehmen können zudem den verbrauchten Kraftstoff und das emittierte ►M2 Treibhausgas ◄ aufgeschlüsselt nach anderen im Monitoringkonzept festgelegten Kriterien überwachen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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