+Artikel 10 Überwachung auf Jahresbasis

Artikel 10 Überwachung auf Jahresbasis

Artikel 10

Überwachung auf Jahresbasis

Auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 bewerteten Monitoringkonzepts überwachen die Schifffahrtsunternehmen bei jedem Schiff und für jedes Kalenderjahr im Einklang mit Anhang I Teil A und Anhang II Teil B Folgendes:

a) 

Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt;

b) 

insgesamt im Anwendungsbereich dieser Verordnung emittiertes aggregiertes ►M2  Treibhausgas ◄ ;

c) 

aggregierte ►M2  Treibhausgasemissionen ◄ aus allen Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

d) 

aggregierte ►M2  Treibhausgasemissionen ◄ aus allen Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

e) 

aggregierte ►M2  Treibhausgasemissionen ◄ aus allen Fahrten zu Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

f) 

►M2  Treibhausgasemissionen ◄ , die am Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt wurden;

g) 

zurückgelegte Gesamtfahrstrecke;

h) 

insgesamt auf See verbrachte Zeit;

i) 

Transportleistung insgesamt;

j) 

durchschnittliche Energieeffizienz;

▼M2

k) 

aggregierte Gesamtemissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I dieser Richtlinie und die gemäß der genannten Richtlinie zu melden sind, zusammen mit den Angaben, die erforderlich sind, um die Anwendung etwaiger relevanter Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie gemäß deren Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b zu rechtfertigen.

▼B

Die Schifffahrtsunternehmen können gegebenenfalls die Informationen zur Eisklasse des Schiffes und zu den Fahrten durch vereiste Gewässer überwachen.

Die Schifffahrtsunternehmen können zudem den verbrauchten Kraftstoff und das emittierte ►M2  Treibhausgas ◄ aufgeschlüsselt nach anderen im Monitoringkonzept festgelegten Kriterien überwachen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung