+KAPITEL V INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
---+Artikel 22 Internationale Zusammenarbeit
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
---+Artikel 22a Überprüfung

KAPITEL V INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL V INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 22 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 22a Überprüfung

Artikel 22a

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2024, insbesondere unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gewonnenen weiteren Erfahrungen, unter anderem für die Zwecke der Einbeziehung von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000 , aber nicht unter 400, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, um diese Schiffe möglicherweise später in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG aufzunehmen oder andere Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen dieser Schiffe vorzuschlagen. Dieser Überprüfung wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung