+Artikel 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen

Artikel 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen

Artikel 4

Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung