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+Artikel 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen |
Artikel 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen AnwendungenArtikel 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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