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+Artikel 5 4 |
Artikel 5 4(4) Nimmt eine öffentliche Stelle für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung nach der Durchführung einer Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme in Anspruch, so erläutert sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten, und schlägt gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen vor. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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