(4) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zur Änderung des Absatzes 3 dieses Artikels durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zu erlassen, um auf eine jüngere Fassung dieser Norm oder auf eine europäische Norm zu deren Ersetzung Bezug zu nehmen, falls diese Fassung oder Norm die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt und einen mit der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zumindest gleichwertigen Grad an Zugänglichkeit gewährleistet.