+Artikel 7 6

Artikel 7 6

(6)   Für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 8 erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit auf Unionsebene der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen und die Überprüfung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Überwachungsmethode, der marktbezogenen und technologischen Entwicklungen und der Fortschritte beim barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung