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+Artikel 8 4 |
Artikel 8 4(4) Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. Dieser Bericht wird auf der Grundlage der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Modalitäten für die Berichterstattung erstellt. Der Bericht enthält auch Informationen über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens gemäß Artikel 9. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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