+Artikel 8 5

Artikel 8 5

(5)   In Zusammenhang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Maßnahmen enthält der erste Bericht auch Folgendes:

a)

eine Beschreibung der von den Mitgliedstaaten erstellten Mechanismen zur Beratung mit den einschlägigen Interessenträgern über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,

b)

Verfahren für die Veröffentlichung von Entwicklungen der Politik bezüglich der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,

c)

die in Bezug auf die Herstellung der Konformität mit den Vorschriften zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse und

d)

Informationen über Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.

Wenn die Mitgliedstaaten bei den in Unterabsatz 1 genannten Elementen wesentliche Änderungen vorgenommen haben, nehmen sie Informationen über die Änderungen in ihre nachfolgenden Berichte auf.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung