(5) In Zusammenhang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Maßnahmen enthält der erste Bericht auch Folgendes:
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a)
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eine Beschreibung der von den Mitgliedstaaten erstellten Mechanismen zur Beratung mit den einschlägigen Interessenträgern über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,
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b)
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Verfahren für die Veröffentlichung von Entwicklungen der Politik bezüglich der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,
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c)
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die in Bezug auf die Herstellung der Konformität mit den Vorschriften zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse und
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d)
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Informationen über Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.
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Wenn die Mitgliedstaaten bei den in Unterabsatz 1 genannten Elementen wesentliche Änderungen vorgenommen haben, nehmen sie Informationen über die Änderungen in ihre nachfolgenden Berichte auf.