(6) Die Inhalte sämtlicher Berichte, die nicht die geprüften Websites, mobilen Anwendungen oder öffentlichen Stellen auflisten müssen, werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.