+Artikel 12 3

Artikel 12 3

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften wie folgt an:

a)

auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019;

b)

auf alle Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Buchstabe a fallen: ab dem 23. September 2020;

c)

auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23. Juni 2021.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung