+Artikel 7 Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Artikel 7 Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Artikel 7

Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Im Falle eines systemweiten Ausfalls im Sinne von Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den die EZB mittels öffentlicher Bekanntmachung bestätigt, gelten bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung der EZB, dass der Schaden behoben ist, die folgenden Bestimmungen:

a) 

Kreditinstitute sind nicht zur Erfüllung der in den Artikeln 378 und 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenkapitalanforderungen verpflichtet, und

b) 

das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, wird nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung