+Artikel 12a Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

Artikel 12a Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

Artikel 12a

Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

Soweit die EZB für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, keine anderen Faktoren festlegt, haben die Institute für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die nicht in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, Faktoren anzuwenden, die den Abflussraten entsprechen, die diese Institute auf in Zusammenhang stehende Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung anwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung