+Artikel 24 Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Artikel 24 Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Artikel 24

Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Die Kategorien von Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen sind, schließen bis zum 31. Dezember 2017 nur die Kategorien von Beteiligungspositionen ein, für die am 31. Dezember 2013 bereits eine Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission ( 5 ) eingeräumt war.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung