+Artikel 2 (2)

Artikel 2 (2)

Die Ausdrücke „Übertragung“, „Verteilung“, „Kunde“, „Endkunde“, „Haushaltskunde“, „Nichthaushaltskunde“ und „Versorgung“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), wenn sie in Bezug auf Elektrizität verwendet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung