+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Übermittlung der Daten gemäß den Anhängen I und II. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung