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Artikel 5 3(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums Statistiken an die Kommission (Eurostat). 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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