+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Daten. Zu diesem Zweck gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Standardqualitätskriterien.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung