|
+Artikel 7 2 |
Artikel 7 2(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Erdgas- und Strompreisstatistik haben könnten, spätestens jedoch einen Monat nachdem diese Änderungen eingetreten sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|