+Artikel 7 4

Artikel 7 4

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten; auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Analyse der Qualitätsberichte nach Absatz 3 arbeitet sie einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäischen Statistik aus und veröffentlicht ihn.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung