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+Artikel 7 5 |
Artikel 7 5(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Qualitätsberichte nach Absatz 3 dieses Artikels gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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