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+Artikel 9 4 |
Artikel 9 4(4) Ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde, wendet während deren Dauer weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/92/EG an. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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