+Artikel 11 Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG
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Artikel 11 Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 11 1

(1)   Die Richtlinie 2008/92/EG wird mit Wirkung vom 1. März 2017 aufgehoben.

Artikel 11 2

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Richtlinie 2008/92/EG unter den Bedingungen des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung weiterhin.

Artikel 11 3

(3)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung