+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 1 Gegenstand und Ziel
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 1 Gegenstand und Ziel
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Artikel 1
In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen und die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Quecksilber versetzten Produkten und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen betreffen und mit denen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt wirksam vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen geschützt werden sollen.
Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„Quecksilber“ metallisches Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6);
2.
„Quecksilberverbindung“ alle Stoffe, die aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente bestehen und sich nur durch chemische Reaktionen in ihre Bestandteile trennen lassen;
3.
„Gemisch“ Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;
4.
„mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das bzw. der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;
5.
„Quecksilberabfall“ metallisches Quecksilber, das als Abfall im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG eingestuft ist;
6.
„Ausfuhr“ einen der folgenden Vorgänge:
a)
die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV erfüllen;
b)
die Wiederausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;
7.
„Einfuhr“ das Verbringen von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten in das Zollgebiet der Union, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;
8.
„Beseitigung“ die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;
9.
„primärer Quecksilberbergbau“ Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist;
10.
„Umwandlung“ die chemische Umwandlung des Aggregatzustands von Quecksilber aus dem flüssigen Zustand in Quecksilbersulfid oder eine vergleichbare chemische Verbindung, die ebenso stabil oder stabiler und ebenso oder weniger wasserlöslich ist und keine größere Gefahr für Umwelt und Gesundheit als Quecksilbersulfid darstellt.
11.
„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung an oder Bereitstellung für Dritte, wobei die Einfuhr als Inverkehrbringen gilt;
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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