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+Artikel 11 Abfälle |
Artikel 11 AbfälleArtikel 11 Abfälle Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 5 dieser Verordnung sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus den folgenden großen Quellen als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG zu betrachten und so zu beseitigen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie keine Gefahr für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt darstellen:
a)
aus der Chloralkaliindustrie,
b)
aus der Reinigung von Erdgas,
c)
aus der Förderung von Nichteisenmetallen und der Verhüttung,
d)
aus der Extraktion aus Zinnobererz in der Union. Diese Beseitigung darf keinerlei Rückgewinnung von Quecksilber mit sich bringen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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