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+Artikel 20 Änderung der Anhänge |
Artikel 20 Änderung der AnhängeArtikel 20 Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III und IV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sie an gemäß Artikel 27 des Übereinkommens gefasste Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien anzupassen, sofern die Union den jeweiligen Beschluss durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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