+Preamble: 1

Preamble: 1

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 140 und Artikel 141 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1538 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25) (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (4) legt die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen fest, die von den beaufsichtigten Unternehmen an die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zu übermitteln sind.

(2)

Ist ein nationaler Rechnungslegungsrahmen nicht mit internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) kompatibel, so kann die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Verordnung (EU) 2017/1538 beschließen, auf Verlangen einer NCA ab dem 1. Januar 2019 diese Verordnung auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuwenden, die einem auf Richtlinie 86/635/EWG des Rates (5) gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und im Mitgliedstaat dieser NCA niedergelassen sind.

(3)

Aufgrund der von den NCAs bis zum 27. Juli 2017 bei der EZB eingereichten Anträge und der von der EZB vorgenommenen Beurteilung der nationalen Rechnungslegungsrahmen hat die EZB beschlossen, die Verordnung (EU) 2017/1538 ab dem 1. Januar 2019 auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuwenden, die in bestimmten Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

(4)

In diesem Sinne soll daher eine Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1538 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 26 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Verfahren erlassen werden,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. August 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung