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+Artikel 4 4 |
Artikel 4 4(4) Bis zum 23. September 2018 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Formulars, das zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen dient. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 12 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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