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+Artikel 8 Qualitätsanforderungen an die Webzugänglichkeit |
Artikel 8 Qualitätsanforderungen an die WebzugänglichkeitArtikel 8 Qualitätsanforderungen an die Webzugänglichkeit Die Kommission macht diejenigen ihrer Websites und Webseiten, über die sie Zugang zu den Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 und zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 gewährt, besser zugänglich, indem sie diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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