+ABSCHNITT 2 Anforderungen an Online-Verfahren
---+Artikel 13 Grenzüberschreitender Zugang zu Online-Verfahren
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
---+Artikel 14 Technisches System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once Only Principle“)
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
------+Article 14 7.
------+Article 14 8.
------+Article 14 9.
------+Article 14 10.
------+Article 14 11.
---+Artikel 15 Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten

ABSCHNITT 2 Anforderungen an Online-Verfahren

ABSCHNITT 2 Anforderungen an Online-Verfahren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 13 Grenzüberschreitender Zugang zu Online-Verfahren
Artikel 14 Technisches System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once Only Principle“)
Artikel 15 Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 15

Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten

Wenn das technische System oder andere für den Austausch oder die Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten geeignete Systeme nicht verfügbar oder nicht anwendbar sind oder wenn der Nutzer nicht um die Verwendung des technischen Systems ersucht, arbeiten die zuständigen Behörden bei Bedarf über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zusammen, wenn das erforderlich ist, um die Echtheit der Nachweise zu überprüfen, die einer von ihnen für die Zwecke eines Online-Verfahrens vom Nutzer in elektronischem Format vorgelegt wurden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung