+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Datenlokalisierungsauflagen sind unzulässig, es sei denn, sie sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.

Absatz 3 und auf der Grundlage des bestehenden Unionsrechts festgelegte Datenlokalisierungsauflagen bleiben von Unterabsatz 1 dieses Absatzes unberührt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung