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+Artikel 4 4 |
Artikel 4 4(4) Die Mitgliedstaaten machen die Einzelheiten sämtlicher in ihrem Hoheitsgebiet geltenden, durch allgemeine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Datenlokalisierungsauflagen über eine nationale einheitliche Online-Informationsstelle öffentlich verfügbar und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand oder übermitteln aktualisierte Einzelheiten über alle derartigen Lokalisierungsauflagen an eine zentrale Informationsstelle, die gemäß einem anderen Unionsakt eingerichtet wurde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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