+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine einheitliche Anlaufstelle, die bezüglich der Anwendung dieser Verordnung mit den einheitlichen Anlaufstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission in Verbindung steht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannten einheitlichen Anlaufstellen und etwaige spätere Änderungen dieser Angaben mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung