+KAPITEL IV BETRIEB DES VERTEILERNETZES
---+Artikel 30 Benennung von Verteilernetzbetreibern
---+Artikel 31 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
------+Article 31 3.
------+Article 31 3a.
------+Article 31 3b.
------+Article 31 4.
------+Article 31 5.
------+Article 31 6.
------+Article 31 7.
------+Article 31 8.
------+Article 31 9.
------+Article 31 10.
---+Artikel 32 Anreize für die Nutzung von Flexibilität in Verteilernetzen
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
------+Article 32 3.
------+Article 32 4.
------+Article 32 5.
---+Artikel 33 Einbindung der Elektromobilität in das Stromnetz
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
------+Article 33 3.
------+Article 33 4.
---+Artikel 34 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bei der Datenverwaltung
---+Artikel 35 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
------+Article 35 1.
------+Article 35 2.
------+Article 35 3.
------+Article 35 4.
---+Artikel 36 Eigentum von Verteilernetzbetreibern an Energiespeicheranlagen
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
------+Article 36 3.
------+Article 36 4.
---+Artikel 37 Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
---+Artikel 38 Geschlossene Verteilernetze
------+Article 38 1.
------+Article 38 2.
------+Article 38 3.
------+Article 38 4.
---+Artikel 39 Kombinationsnetzbetreiber

KAPITEL IV BETRIEB DES VERTEILERNETZES

KAPITEL IV BETRIEB DES VERTEILERNETZES

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 30 Benennung von Verteilernetzbetreibern

Artikel 30

Benennung von Verteilernetzbetreibern

Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder die für diese verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber.

Artikel 31 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
Artikel 32 Anreize für die Nutzung von Flexibilität in Verteilernetzen
Artikel 33 Einbindung der Elektromobilität in das Stromnetz
Artikel 34 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bei der Datenverwaltung

Artikel 34

Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bei der Datenverwaltung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle berechtigten Parteien gemäß den einschlägigen Datenschutzvorschriften zu eindeutigen und gleichen Bedingungen diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. In den Mitgliedstaaten, in denen intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 eingeführt wurden und Verteilernetzbetreiber in die Datenverwaltung einbezogen sind, müssen die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d genannten Gleichbehandlungsprogramme spezifische Maßnahmen enthalten, damit die berechtigten Parteien gemäß Artikel 23 diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. Unterliegen Verteilernetzbetreiber nicht den Bestimmungen des Artikels 35 Absätze 1, 2 oder 3, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vertikal integrierte Unternehmen für die Ausführung ihrer Versorgungstätigkeiten keinen privilegierten Zugang zu Daten haben.

Artikel 35 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
Artikel 36 Eigentum von Verteilernetzbetreibern an Energiespeicheranlagen
Artikel 37 Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber

Artikel 37

Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber

Unbeschadet des Artikels 55 oder sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.

Artikel 38 Geschlossene Verteilernetze
Artikel 39 Kombinationsnetzbetreiber

Artikel 39

Kombinationsnetzbetreiber

Artikel 35 Absatz 1 steht dem gemeinsamen Betrieb des Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber nicht entgegen, sofern dieser Netzbetreiber Artikel 43 Absatz 1, die Artikel 44 und 45 oder die Bestimmungen des Kapitels VI Abschnitt 3 einhält oder in den Anwendungsbereich des Artikels 66 Absatz 3 fällt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung