+KAPITEL VII REGULIERUNGSBEHÖRDEN
---+Artikel 57 Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
------+Article 57 1.
------+Article 57 2.
------+Article 57 3.
------+Article 57 4.
------+Article 57 5.
------+Article 57 6.
------+Article 57 7.
---+Artikel 58 Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde
---+Artikel 59 Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden
------+Article 59 1.
------+Article 59 2.
------+Article 59 3.
------+Article 59 4.
------+Article 59 5.
------+Article 59 6.
------+Article 59 7.
------+Article 59 8.
------+Article 59 9.
------+Article 59 10.
---+Artikel 60 Entscheidungen und Beschwerden
------+Article 60 1.
------+Article 60 2.
------+Article 60 3.
------+Article 60 4.
------+Article 60 5.
------+Article 60 6.
------+Article 60 7.
------+Article 60 8.
---+Artikel 61 Regionale Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden bei länderübergreifenden Aspekten
------+Article 61 1.
------+Article 61 2.
------+Article 61 3.
------+Article 61 4.
------+Article 61 5.
---+Artikel 62 Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden gegenüber den regionalen Koordinierungszentren
------+Article 62 1.
------+Article 62 2.
------+Article 62 3.
---+Artikel 63 Einhaltung der Netzkodizes und Leitlinien
------+Article 63 1.
------+Article 63 2.
------+Article 63 3.
------+Article 63 4.
------+Article 63 5.
------+Article 63 6.
------+Article 63 7.
------+Article 63 8.
------+Article 63 9.
---+Artikel 64 Aufbewahrungspflichten
------+Article 64 1.
------+Article 64 2.
------+Article 64 3.
------+Article 64 4.
------+Article 64 5.

KAPITEL VII REGULIERUNGSBEHÖRDEN

KAPITEL VII REGULIERUNGSBEHÖRDEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 57 Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
Artikel 58 Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde

Artikel 58

Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde

Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Verwirklichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 59, erforderlichenfalls in engem Einvernehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden und der Behörden — einschließlich Regulierungsbehörden — der Nachbarmitgliedstaaten und gegebenenfalls benachbarten Drittländer, und unbeschadet deren Zuständigkeit:

a) 

Förderung — in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und ACER — eines wettbewerbsbestimmten, flexiblen, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Union und tatsächliche Öffnung des Marktes für alle Kunden und Versorger in der Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitätsnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden,

b) 

Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender länderübergreifender Regionalmärkte in der Union zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels,

c) 

Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter länderübergreifender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitätsflüsse innerhalb der Union,

d) 

Beiträge zur möglichst kosteneffizienten Verwirklichung der Entwicklung sicherer, zuverlässiger, effizienter und diskriminierungsfreier Systeme, die verbraucherorientiert sind, und Förderung der Angemessenheit der Systeme und, gemäß den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz, sowie der Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und verteilter Erzeugung sowohl in Übertragungs- als auch in Verteilernetze und Erleichterung ihres Betriebs in Bezug auf andere Gas- oder Wärmenetze,

e) 

Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, durch die der Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verhindert werden könnte,

f) 

Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen, insbesondere Energieeffizienz, bei der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern,

g) 

Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Wahrung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen für Verbraucherschutz zuständigen Behörden,

h) 

Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Stromversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Versorgerwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.

Artikel 59 Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden
Artikel 60 Entscheidungen und Beschwerden
Artikel 61 Regionale Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden bei länderübergreifenden Aspekten
Artikel 62 Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden gegenüber den regionalen Koordinierungszentren
Artikel 63 Einhaltung der Netzkodizes und Leitlinien
Artikel 64 Aufbewahrungspflichten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung