(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Gläubigern nicht gestattet ist, aufgrund einer Vertragsklausel, die entsprechende Maßnahmen vorsieht, allein aus folgenden Gründen Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen zu verweigern oder diese Verträge zu kündigen, vorzeitig fällig zu stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners zu ändern:
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a)
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wegen eines Antrags auf Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens,
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b)
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wegen eines Antrags auf Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen,
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c)
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wegen der Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens oder
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d)
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wegen der Gewährung einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen als solcher.
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